Häufig gestellte Fragen zur Zulassung und Eintragung (Eintragung-FAQ)
Grundsätzlich: Ja!
Nach den derzeitigen Bestimmungen der StVZO müssen alle mikroprozessorgesteuerten Systeme,
welche am Bordnetz eines Kraftfahrzeuges betrieben werden (ohne Ausnahmen!!!) eine Zulassung
für den Bereich der StVZO besitzen. Diese kann entweder duch den Fahrzeughersteller selbst im
Rahmen der Fahrzeug-ABE oder aber für Nachrüstteile durch den Zubehörhersteller beim
Kraftfahrtbundesamt beantragt werden.
Leider sind derartige Genehmigungen jedoch recht kostenintensiv und dieser Weg für die Trabitronic
wegen der recht geringer Stückzahlen nicht gangbar.
Aus diesem Grund bleibt, wie übrigens bei den meisten "Tuningteilen" für den Trabant, nur die 3. Möglichkeit:
Eine Einzelzulassung nach §21 StVZO für das jeweilige Fahrzeug (sog. "Eintragung"). Damit wird ein Erlöschen
der Allgemeinen Betriebserlaubnis vermieden.
Um Ihnen dieses Verfahren zu erleichtern, wurde beim Technischen Dienst der Dekra ein
Gutachten in Auftrag gegeben, welches repräsentativ die Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
der Kennfeldzündanlage "MBZA-2HR" bescheinigt. Mit Hilfe dieses Gutachtens und der darin
enthaltenen Vorgaben und Schemata kann der für die Einzelzulassung jeweils zuständige
Sachverständige die ordnungsgemäße Montage der Zündanlage überprüfen und sich von der Einhaltung
der gesetzlich vorgeschriebenen EMV-Bestimmungen überzeugen.
Es muss an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen werden, das die Gutachter des Technischen
Dienstes bei Einzelabnahmen einen relativ grossen Ermessensspielraum besitzen und das Recht
haben, im konkreten Fall bestimmte fahrzeugspezifische Gutachten zu verlangen bzw. beim Nichtbeibringen
selbiger die Eintragung nach §21 StVZO zu verweigern.
Die genannten Teile waren seinerzeit bei der Referenzmessung auf elektromagnetische Verträglichkeit am Testfahrzeug
verbaut und sind damit Bestandteil des Messabnahme. Ein besonders gewissenhafter Prüfer wird somit auf diese
bestehen.
Unabhängig von den Abnahmebedingungen nach §21 StVZO sollten die in der Frage genannten Nachrüstungen jedoch
stets erfolgen, weil sie die Betriebssicherheit des Fahrzeuges deutlich erhöhen.